Allgemeine Geschäftsbedingungen

Boland B.V.
Eingetragen bei der Handelskammer auf 24. August 2023, unter der Nummer 24117002


ARTIKEL 1. ALLGEMEINES - DEFINITIONEN UND ANWENDBARKEIT
1.1 Die nachstehenden schriftlichen Bestimmungen gelten als die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Bo-land B.V.
1.2 In diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
         * Allgemeine Geschäftsbedingungen: Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Boland;
         * Boland: Boland B.V., eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 24117002;
         * Kunde: Jede natürliche oder juristische Person, die Produkte und/oder Dienstleistungen von Boland erwirbt oder mit Boland eine Beratung und/oder Verhandlungen über zu liefernde Produkte und/oder Dienstleistungen aufnimmt;
         * Partei: Boland oder der Kunde;
         * Parteien: Boland und der Kunde.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Verträge mit Boland, die den Verkauf und die Lieferung von Produkten oder die Ausführung von Arbeiten und die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen.
1.4 Die Anwendbarkeit anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen als dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie auch immer diese genannt werden und in welcher Form sie auch immer vorliegen mögen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für Einkaufsbedingungen und andere allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden. Sobald der Kunde ein Angebot von Boland annimmt und/oder ein Vertrag zwischen dem Kunden und Boland zustande kommt, wenn der Kunde eine Lieferung und/oder eine Dienstleistung, die von oder im Namen von Boland erbracht wird, annimmt, akzeptiert der Kunde bedingungslos die Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darüber hinaus akzeptiert der Kunde, dass die Anwendbarkeit anderer allgemeiner Bedingungen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, ausgeschlossen ist. Darüber hinaus verzichtet der Kunde gegebenenfalls auf die Anwendbarkeit anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen.
1.5 Boland hat das Recht, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, wobei diese Änderungen für bestehende Verträge gelten. Der Kunde erklärt sich mit den Änderungen im Voraus einverstanden. Die Änderungen treten einen (1) Monat nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

ARTIKEL 2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLÜSSE
2.1 Alle Kostenvoranschläge, Preisangaben und Angebote von Boland sind unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes angegeben.
2.2 Ein Vertrag zwischen Boland und dem Kunden kommt nur durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Boland oder dadurch zustande, dass Boland mit der Ausführung des Auftrags beginnt, oder wenn Boland dem Kunden in irgendeiner Weise zu verstehen gegeben hat, dass es mit der Ausführung des Auftrags beginnen wird.
2.3 Mündliche Zusagen oder Vereinbarungen von Boland und/oder von Untergebenen von Boland können Boland nur binden, wenn und soweit Boland sie dem Kunden anschließend schriftlich bestätigt hat.
2.4 Sofern der Kunde nicht durch Rücksendung, spätestens jedoch innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen, widerspricht, gilt der Vertrag zwischen den Parteien als korrekt und vollständig in der von Boland oder im Namen von Boland versandten Auftragsbestätigung oder Vereinbarung wiedergegeben.
2.5 Ein Nachtrag oder eine Änderung eines zwischen Boland und dem Kunden geschlossenen Vertrags ist erst dann wirksam, wenn Boland diesen Nachtrag oder diese Änderung schriftlich bestätigt hat, und gilt nur für den Vertrag, der ergänzt und/oder von dem abgewichen wurde.
2.6 Boland hält die in der Auftragsbestätigung genannten (Liefer-)Fristen so weit wie möglich ein, aber eine Überschreitung dieser Fristen berechtigt den Kunden nicht zur Auflösung des Vertrags und/oder zum Schadensersatz, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Boland. Die Lieferfrist beruht auch auf der rechtzeitigen Lieferung von Materialien oder Produkten, die Boland bei Dritten bestellt hat. Bei Verzögerungen durch verspätete Lieferung der bestellten Materialien oder Produkte verlängert sich die Lieferzeit, soweit erforderlich, entsprechend.
2.7 Alle Angaben von Zahlen, Maßen, Gewichten und/oder anderen Angaben zu den Produkten und/oder Dienstleistungen werden mit Sorgfalt gemacht, Boland übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass diesbezüglich keine Abweichungen auftreten können. Kataloge, Zeichnungen, Fotografien, Internetbilder oder andere Abbildungen und/oder Beschreibungen, die von Boland oder den Lieferanten von Boland zur Verfügung gestellt werden, dienen nur der allgemeinen Information und verpflichten Boland nicht, entsprechend den darin angegebenen Maßen, Gewichten oder technischen Details zu liefern.

ARTIKEL 3. PREISE
3.1 Boland kalkuliert die Preise grundsätzlich einschließlich Transport- und Versicherungskosten sowie staatlich erhobener Zölle oder Steuern, es sei denn, der Auftrag fällt unter einen von Boland festgelegten Auftragswert. Im letzteren Fall verstehen sich die Produktpreise grundsätzlich ab Lager und beinhalten daher nicht die Kosten für Transport, Versicherung, staatlich zu erhebende Zölle oder Steuern und sonstige Kosten, die bei der Ausführung des Auftrags anfallen, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
3.2 Nach Vertragsabschluss ist Boland berechtigt, die vereinbarten Preise zu erhöhen, wenn - unter anderem, aber nicht ausschließlich - zwischenzeitliche Erhöhungen und/oder Zuschläge auf Frachten, Zölle, Produkt- und/oder Rohstoffpreise, Steuern und andere Vorschriften, Löhne oder Sozialabgaben, zwischenzeitliche Erhöhungen seiner Lieferanten und Änderungen der Währungsverhältnisse, die eine preissteigernde Wirkung haben, eintreten.
3.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag aufgrund der hier genannten Preiserhöhungen aufzulösen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese unangemessen und ungerecht sind. Eine Auflösung kann sich nicht auf bereits gelieferte Produkte oder Dienstleistungen beziehen. In einem solchen Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Entschädigung, aus welchem Grund auch immer.
3.4 Soweit Boland (öffentlich) Verkaufspreise veröffentlicht hat, sind diese als Richtpreise zu verstehen und können geändert werden. Offensichtliche Irrtümer oder offensichtliche Fehler in Angeboten und/oder anderen Mitteilungen von Boland binden Boland nicht.

ARTIKEL 4. LIEFERUNG UND RISIKO
4.1 Die Lieferung erfolgt durch Boland, wenn die Produkte an der vereinbarten Lieferadresse angeboten werden. Wenn vereinbart wurde, dass die Produkte abgeholt werden, erfolgt die Lieferung, wenn die Produkte zur Abholung bereit stehen und der Kunde hiervon in Kenntnis gesetzt wurde.
4.2 Wenn vereinbart wurde, dass Boland den Transport der vom Kunden bestellten Produkte übernimmt, erfolgt der Transport auf Kosten und/oder Risiko von Boland. Boland hat das Recht, die Art des Transports, das Transportmittel und den Spediteur zu bestimmen.
4.3 Boland behält sich ausdrücklich das Recht vor, Bestellungen des Kunden in Teilen zu liefern.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, Boland in die Lage zu versetzen, ihm die bestellten Produkte am vereinbarten Liefertag zu liefern, oder der Kunde muss die bestellten Produkte am vereinbarten Liefertag oder innerhalb von drei (3) Arbeitstagen, nachdem Boland den Kunden darüber informiert hat, dass die Produkte zur Abholung bereitstehen, bei Boland abholen. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, bewahrt Boland die bestellten Produkte maximal einen (1) Monat lang im Lager von Boland oder anderswo auf. Boland behält sich das Recht vor, angemessene Lagerkosten an den Kunden weiterzugeben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist von einem Monat ist Boland berechtigt, die Produkte an Dritte zu verkaufen.
4.5 Sofern und soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, haben die von Boland oder in seinem Namen in der Offerte, dem (anderen) Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag genannten Lieferfristen nicht den Charakter eines Endtermins oder einer festen Erfüllungsfrist. Alle von Boland genannten (Liefer-)Fristen werden nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Angebots oder des Vertragsabschlusses bekannten Informationen geschätzt und so weit wie möglich eingehalten.
4.6 Bei Überschreitung der Lieferfrist tritt ohne vorherige Inverzugsetzung weder Verzug ein, noch hat der Kunde - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Boland - das Recht auf Schadenersatz oder die Befugnis, den Vertrag aufzulösen.

ARTIKEL 5. ZAHLUNG
Die Zahlung durch den Kunden hat innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde hat die Zahlung auf die von Boland angegebene Weise zu leisten, zunächst per Banküberweisung und in der auf der Rechnung von Boland angegebenen Währung.
5.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, einen Skonto, eine Aufrechnung, einen Aufschub oder einen Schuldausgleich vorzunehmen. Die vom Kunden geleisteten Zahlungen dienen zunächst zur Begleichung aller fälligen Kosten und Zinsen und dann zur Begleichung der am längsten ausstehenden fälligen Rechnungen, auch wenn der Kunde angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
5.3 Wenn der Kunde nicht innerhalb der in Artikel 5.1 genannten Frist bezahlt, befindet er sich von Rechts wegen in Verzug und sind alle Forderungen von Boland gegenüber dem Kunden sofort fällig, und der Kunde schuldet - ohne weitere vorherige Inverzugsetzung oder Mahnung - die gesetzlichen Zinsen, im Falle eines Kaufmanns die Handelszinsen, auf den Rechnungsbetrag. Darüber hinaus gehen alle angemessenen Kosten für die außergerichtliche Befriedigung zu Lasten und auf Risiko des Kunden. Diese Kosten belaufen sich auf 15 % des Rechnungsbetrags einschließlich der bereits fälligen Zinsen, es sei denn, die Boland tatsächlich entstandenen Kosten sind höher. In letzterem Fall schuldet der Kun-de die tatsächlichen Kosten. Im Falle einer gerichtlichen Eintreibung ist der Kunde außerdem verpflichtet, die tatsächlich entstandenen, angemessenen Gerichtskosten, einschließlich der Kosten für Rechtsbeistand, in voller Höhe zu zahlen, sofern die tatsächlichen Kosten den Betrag der (eventuellen) gerichtlichen Kostenentscheidung übersteigen.
5.4 Wenn der Kunde mit der Zahlung an Boland in Verzug ist, ist Boland berechtigt, die weitere Ausführung aller laufenden Verträge zwischen den Parteien auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt ist, wobei Boland bei weiteren Aufträgen oder Lieferungen eine Vorauszahlung verlangen kann.

ARTIKEL 6. QUALITÄT, WERBUNG UND RÜCKRUF
6.1 Die Verpflichtungen von Boland gelten als vollständig erfüllt, wenn die gelieferten Produkte und/oder Dienstleistungen die Anforderungen an die handelsübliche Qualität erfüllen. Höhere Qualitätsanforderungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
6.2 Boland gewährt dem Kunden für (Teile von) Produkte(n), die von Dritten (einschließlich der Lieferanten von Boland) gekauft wurden, keine weitere Garantie als die, die Boland von dem betreffenden Lieferanten erhalten hat. Ergänzend zum Vorstehenden gilt auch Folgendes:
          * dass es begrenzte und/oder technisch unvermeidbare Abweichungen in der Qualität, Verarbeitung und/oder Beschaffenheit der gelieferten Produkte geben kann. Dazu gehören unter anderem Abweichungen von Spezifikationen, Funktionsbeschreibungen, Farben und etwaigen Angaben zu Maßen und Gewichten der gelieferten Produkte;
         * dass keine Garantie übernommen wird, wenn die Produkte und Materialien nicht oder nicht in normaler und vernünftiger Weise unter normalen Umständen und für den Zweck, für den sie bestimmt sind, verwendet wurden;
         * dass keine Garantie für Mängel übernommen wird, die auf den üblichen Verschleiß des Produkts zurückzuführen sind;
         * dass keine Garantie für Mängel gegeben wird, die (vermutlich) durch die Montage und/oder Installation des Produkts durch den Kunden und/oder Dritte entstanden sind;
         * dass keine Garantie für Mängel übernommen wird, die infolge der Anwendung von staatlichen Vorschriften über die Art oder Qualität der verwendeten Materialien entstanden sind;
         * dass keine Garantie für Mängel übernommen wird, die durch die Verwendung von Produkten, Materialien, Waren, Arbeiten und/oder Konstruktionen entstanden sind, die auf ausdrücklichen Wunsch/Anweisung des Kunden verwendet oder eingesetzt wurden.
6.3 Der Kunde muss sofort nach Erhalt prüfen, ob die gelieferten Produkte in gutem Zustand sind und/oder dem Vertrag entsprechen.
6.4 Der Kunde hat sofort nach Erhalt sofort erkennbare sachliche Ungenauigkeiten der Produkte oder Ungenauigkeiten auf den Lieferscheinen und dergleichen zu reklamieren. Erfolgt innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt oder Lieferung keine schriftliche Reklamation unter Angabe der Rechnungsnummer, werden diese Tatsachen als richtig anerkannt und erlöschen alle Ansprüche gegenüber Boland bezüglich dieser Mängel.
6.5 Beanstandungen von nicht äußerlich erkennbaren Mängeln müssen so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach der Lieferung schriftlich und ordnungsgemäß begründet erfolgen, andernfalls erlischt jeglicher Anspruch gegenüber Boland bezüglich dieser Mängel.
6.6 Eine Beanstandung einer bestimmten Lieferung setzt die Zahlungsverpflichtung des Kunden für diese und andere Lieferungen nicht aus.
6.7 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Untersuchung der Begründetheit der Beanstandungen durch Boland in vollem Umfang mitzuwirken, bei sonstigem Verlust aller Ansprüche. Eine solche Zusammenarbeit kann die Bereitstellung von Informationen und/oder weiteren Beweisen beinhalten, ist aber nicht darauf beschränkt. Es steht dem Kunden nicht frei, die Produkte zurückzusenden, bevor Boland dem schriftlich zugestimmt hat.
6.8 Wenn sich eine Reklamation als begründet erweist, wird Boland nach eigenem Ermessen die (Teile der) Produkte, auf die sich die Reklamation bezieht, kostenlos reparieren, ersetzen oder erstatten.
6.9 Die Haftung von Boland im Falle einer Reklamation wegen eines Mangels und/oder einer zurechenbaren Nichterfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag entsteht nur, wenn der Kunde den Verpflichtungen aus diesem Artikel vollständig nachgekommen ist. Der Kunde hat Boland eine angemessene Frist einzuräumen, um seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag noch nachzukommen und diese ordnungsgemäß zu erfüllen. Es gelten die Bestimmungen von Artikel 8 über Haftung und Schadensersatz.
6.10 Sollte der Kunde Anhaltspunkte dafür haben, dass die Qualität eines oder mehrerer Produkte derart gefährdet ist oder dass ein Produkt ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Verbrauchern darstellt, so dass ein Produktrückruf oder eine Meldung im Rahmen der Produktsicherheit erforderlich sein kann, ist der Kunde verpflichtet, Boland hierüber vorab schriftlich zu informieren. Der Kunde wird Boland jede für ein angemessenes und wirksames Verfahren erforderliche Mitwirkung gewähren und alle einschlägigen Unterlagen und sonstigen Informationen zur Verfügung stellen. Der Kunde darf einen Produktrückruf oder eine Benachrichtigung nicht ohne vorherige schriftliche Abstimmung mit Boland durchführen. Boland allein hat die endgültige Entscheidungsbefugnis bezüglich eines Produktrückrufs und bestimmt den Inhalt von Warnungen, Pressemitteilungen und/oder anderen Medienerklärungen in Bezug auf Produkte.
6.11 Wenn Boland einen Produktrückruf durchführt, ist der Kunde verpflichtet, auf erstes Anfordern von Boland alle Produkte, die Gegenstand des Rückrufs sind und die der Kunde auf Lager hat, gegen Zahlung des dem Kunden berechneten Preises an Boland zu verkaufen und zurückzuliefern.
6.12 Soweit Produkte, die Gegenstand des Rückrufs sind, vom Kunden bereits (weiter-)verkauft und geliefert wurden, wird der Kunde Boland alle Mitwirkungshandlungen und Informationen zur Verfügung stellen, die nach Ansicht von Boland erforderlich sind, um Endkunden und Anwender über den Rückruf zu informieren.
6.13 Boland ist in keinem Fall verpflichtet, Schäden und/oder Kosten des Kunden im Zusammenhang mit einem Produktrückruf zu erstatten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rückrufaktion aufgrund eines Boland zuzurechnenden Versäumnisses bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen erforderlich war; in diesem Fall gilt Artikel 8 über die Haftung in vollem Umfang für diese (mögliche) Haftung von Boland.

ARTIKEL 7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1 Alle an den Kunden gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Boland, bis der Kunde alle Verpflichtungen erfüllt hat, die sich aus dem Vertrag oder den Verträgen ergeben, aus denen Boland zur Lieferung verpflichtet ist.
7.2 Bevor das Eigentum an den Produkten auf den Kunden übergeht, ist der Kunde nicht berechtigt, die Produkte an Dritte zu vermieten, zu veräußern, in Gebrauch zu geben, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten. Der Kunde darf die Produkte nur veräußern, liefern oder verarbeiten, soweit dies im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes erforderlich ist. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, Boland auf erstes Anfordern unverzüglich alle Forderungen abzutreten, die der Kunde in Bezug auf diese Produkte gegenüber seinen Abnehmern hat oder erwerben kann.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der gebotenen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Boland zu verwahren. Bei Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen wird der Kaufpreis sofort fällig.
7.4 Boland wird hiermit vom Kunden unwiderruflich ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte ohne gerichtliche Intervention, Aufforderung oder Inverzugsetzung zurückzunehmen (zurücknehmen zu lassen). Der Kunde ist verpflichtet, zu diesem Zweck seine Mitwirkung zu leisten, unter Androhung einer sofort fälligen Geldstrafe in Höhe von 1.000 € (eintausend Euro) pro Tag, an dem er dies nicht tut. Die Rücknahme durch Boland führt nicht zur Auflösung des Vertrags, es sei denn, Boland hat den Kunden entsprechend informiert.
7.5 Wenn der Kunde aus den gelieferten Produkten eine neue Sache formt, handelt es sich um eine Sache, die der Kunde für Boland formt und die der Kunde für Boland aufbewahrt, bis er alle in diesem Artikel genannten Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
7.6 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber Boland, die Produkte gegen die Risiken der Zerstörung und Beschädigung, in welcher Form auch immer, zu versichern und sie bis zur vollständigen Bezahlung der in Artikel 7.1 genannten Verpflichtungen versichert zu halten.
7.7 Der Kunde ist verpflichtet, Boland unverzüglich zu informieren, wenn:
          a. der Kunde beabsichtigt, einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub zu beantragen;
          b. der Kunde beabsichtigt, die Bestimmungen des Gesetzes über die Umschuldung natürlicher Personen für anwendbar zu erklären, oder wenn diese bereits für anwendbar erklärt worden sind;
          c. der Kunde hat einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub erwirkt;
          d. der Kunde beabsichtigt, einen Konkursantrag zu stellen;
          e. der Kunde hat erfahren, dass einer oder mehrere seiner Gläubiger beabsichtigen, einen Antrag auf Konkurseröffnung zu stellen;
          f. der Kunde ist für insolvent erklärt worden.

ARTIKEL 8. HAFTUNG
8.1 Nur Boland als juristische Person kann dem Kunden gegenüber haftbar gemacht werden. Die Anwendbarkeit von Artikel 7:404 und 7:407 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen.
8.2 Boland haftet nur für Schäden, die sich unmittelbar aus vorhersehbaren und vermeidbaren Mängeln ergeben, die ihm zuzurechnen sind und die in direktem Zusammenhang mit (der Ausführung) des Auftrags und/oder des Vertrags stehen, und zwar insbesondere für den Ersatz von Schäden, d.h. den Ersatz des Werts der unterlassenen Leistung. Die Haftung von Boland ist in jedem Fall gemäß den in Artikel 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Garantiebestimmungen ausgeschlossen oder zumindest begrenzt.
8.3 Jegliche (gesetzliche) Schadensersatzverpflichtung von Boland gegenüber dem Kunden, aus welchem Grund auch immer, zum Beispiel - aber nicht ausschließlich - wegen zurechenbarer Mängel bei der Erfüllung des Vertrags oder als Folge des Vertrags, rechtswidriger Handlungen, Rückgängigmachung und/oder Entschädigung, ist jederzeit auf den Ersatz - ausschließlich - des unmittelbaren Schadens (im Sinne von Artikel 8.7 unten) und auf höchstens den vom Haftpflichtversicherer von Boland im betreffenden Fall gezahlten oder entschädigten Betrag, erhöht um das (mögliche) eigene Risiko von Boland, beschränkt. Falls erforderlich, wird Boland auf Anfrage Auskunft über die Höhe der Versicherungssumme erteilen.
8.4 Wenn und soweit der Haftpflichtversicherer von Boland, aus welchem Grund auch immer, nicht zahlt oder erstattet, wie in Artikel 8.3 erwähnt, beschränkt sich die mögliche (gesetzliche) Verpflichtung von Boland zur Zahlung von Schadenersatz, aus welchem Grund auch immer (vgl. Artikel 8.3), auf maximal den Betrag (ohne MwSt.), der von Boland für den betreffenden Auftrag und/oder Vertrag in Rechnung gestellt wurde. Handelt es sich bei dem Vertrag in erster Linie um einen Dauerleistungsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, wird die vereinbarte Entschädigung ( ohne MwSt.) für das Jahr berechnet, das dem schadensverursachenden Ereignis vorausging.
8.5 Wenn und soweit der Haftpflichtversicherer von Boland, aus welchem Grund auch immer, nicht zahlt oder entschädigt, wie in Artikel 8.3 erwähnt, und eine oder mehrere der Haftungsbeschränkungen von Boland, wie in diesem Artikel erwähnt, im Widerspruch zu geltendem zwingendem Recht stehen oder vom Gericht nicht anerkannt werden (z.B. wegen Widerspruchs gegen Angemessenheit und Billigkeit) und dies dazu führen würde, dass die Haftung von Boland für Schäden (gegebenenfalls einschließlich indirekter Schäden) € 1. 000 (eintausend Euro) übersteigt, dann ist die Haftung oder zumindest die (gesetzliche) Verpflichtung von Boland zum Schadenersatz, aus welchem Grund auch immer (vgl. Artikel 8.3), auf den letztgenannten Betrag beschränkt.
8.6 Die in den Artikeln 8.3 bis 8.5 genannten Höchstbeträge entfallen jedoch, wenn und nur insoweit der Schaden die Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit seitens Boland ist, was vom Kunden zu beweisen ist, es sei denn, die gesetzliche Beweislast schreibt etwas anderes vor.
8.7 Unter direktem Schaden ist ausschließlich Folgendes zu verstehen:
          a. Sachschäden am Eigentum des Kunden.
          b. angemessene Kosten, die dem Kunden entstanden sind, um die Haftung und den (Umfang des direkten) Schadens festzustellen.
          c. angemessene Kosten, die dem Kunden entstanden sind und die er vernünftigerweise aufwenden konnte, um den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen, sofern der Kunde nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des unmittelbaren Schadens geführt haben.
          d. die angemessenen Kosten, die dem Kunden für die außergerichtliche Erfüllung im Sinne von Artikel 6:96 Absatz 2 Buchstabe c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden sind.
8.8 Boland kann unter keinen Umständen für indirekte und/oder beiläufige Schäden haftbar gemacht werden oder zur Entschädigung verpflichtet sein, es sei denn, die geltenden zwingenden Rechtsvorschriften erlauben diesen Ausschluss oder zumindest einen vollständigen Ausschluss (eines Teils) dieser Schäden nicht. Zu den indirekten und/oder zufälligen Schäden gehören unter anderem: Folgeschäden, Umsatz- und/oder Gewinneinbußen, entgangene Einsparungen, verminderter Firmenwert, getätigte Investitionen, Schäden aufgrund von Betriebsstagnation oder -stillstand, Schäden aufgrund von Verstümmelungen oder Datenverlusten und/oder Kosten, die zur Vermeidung, Feststellung oder Begrenzung von indirekten und/oder zufälligen Schäden und/oder der Haftung dafür anfallen, Kosten, die zur außergerichtlichen Beilegung der indirekten/zufälligen Schäden anfallen. Sollte Boland dennoch für indirekten Schaden haftbar sein, gelten die Bestimmungen in 8.4 und/oder 8.5 (einschließlich des direkten Schadens).
8.9 Führt ein Ereignis zu einem Schaden bei mehreren Kunden und/oder Geschädigten, wird die Haftung von Boland unter Berücksichtigung der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen anteilig auf die betroffenen Kunden und/oder Geschädigten aufgeteilt.
8.10 Wenn für die Haftung von Boland mehrere Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten, kommt immer der Ausschluss oder die Beschränkung zur Anwendung, der/die zu dem geringsten Haftungsbetrag führt.
8.11 Eine Haftung von Boland wegen eines zurechenbaren Mangels bei der Erfüllung eines Vertrags entsteht in jedem Fall nur dann, wenn der Kunde Boland so schnell wie möglich ordnungsgemäß in Verzug setzt, wobei eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt wird, und Boland auch nach Ablauf dieser angemessenen Frist mit der Erfüllung des Vertrags in Verzug bleibt. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, so dass Boland in der Lage ist, angemessen zu reagieren.
8.12 Der Kunde hält Boland vollständig schadlos von allen Schäden, Ansprüchen, Verfahren, Strafen, Kosten und sonstigen Forderungen von (seitens) Boland und Dritten, die sich aus einer Verletzung oder Nichteinhaltung des Vertrags, dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder der geltenden Gesetze und Vorschriften durch den Kunden ergeben. Diese Verpflichtung des Kunden gilt uneingeschränkt, ungeachtet dessen, was - implizit oder explizit - im Vertrag, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in anderen Bedingungen festgelegt ist oder nicht, und ohne die (eigene) Haftung des Kunden zu schmälern.
8.13 Der Kunde stellt Boland außerdem vollständig von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, die auf einen Fehler in einem vom Kunden an einen Dritten gelieferten Produkt zurückzuführen sind, das teilweise aus von Boland gelieferten Produkten und/oder Dienstleistungen bestand, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Schaden durch diese Produkte und/oder Dienstleistungen verursacht wurde.
8.14 Jeder Schadensersatz- und/oder Erfüllungsanspruch gegen Boland oder jedes Recht, das der Kunde gegenüber Boland geltend machen kann, verjährt oder erlischt nach dem (einmaligen) Ablauf eines (1) Jahres nach dem Ereignis, das den Schaden oder die Berufung auf ein (anderes) Recht verursacht hat, es sei denn, aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich eine andere (Verfalls-)Frist.

ARTIKEL 9. NICHT ZURECHENBARES VERSÄUMNIS DURCH BOLAND
9.1 Boland übernimmt keine Haftung, wenn es aufgrund eines nicht zurechenbaren Versäumnisses nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen.
9.2 Unter einem nicht zurechenbaren Versäumnis wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeder Umstand verstanden, aufgrund dessen die Erfüllung des Vertrags durch Boland vom Kunden billigerweise nicht mehr verlangt werden kann, darunter auf jeden Fall Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Unruhen, Naturkatastrophen (einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Epidemien oder Pandemien), Überschwemmungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Transportschwierigkeiten, Feuer, nukleare Reaktionen, behördliche Maßnahmen, Import- und Exportverbote und Betriebsunterbrechungen.
9.3 Im Falle eines nicht zurechenbaren Versäumnisses ist Boland berechtigt, nach eigenem Ermessen entweder die Lieferfrist um die Dauer des Hindernisses zu verlängern und damit seine Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, soweit er von dem Hindernis betroffen ist. Wenn der Kunde Boland schriftlich davon in Kenntnis setzt, ist Boland verpflichtet, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen eine Entscheidung über seine Wahl zu treffen.
9.4 Dauert die Situation höherer Gewalt länger als drei (3) Monate an, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei aufzulösen.
9.5 Im Falle höherer Gewalt ist Boland - gemäß den Bestimmungen von Artikel 8.2 - nicht haftbar und/oder verpflichtet, den vom Kunden erlittenen Schaden zu ersetzen.

ARTIKEL 10. AUFLÖSUNG
10.1 Im Falle des Verzugs (sofern die Erfüllung nicht dauerhaft oder vorübergehend unmöglich ist) des Kunden ist Boland berechtigt, den Vertrag - ohne gerichtliches Einschreiten - zu kündigen oder aufzulösen, unbeschadet des Rechts von Boland, (anstelle) der Erfüllung und/oder (anstelle oder zusätzlich) Schadensersatz zu verlangen und/oder andere (rechtliche) Maßnahmen zu ergreifen.
10.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn Boland nach einer ordnungsgemäßen und möglichst detaillierten schriftlichen Inverzugsetzung, in der eine angemessene Frist zur Behebung eines (wesentlichen) Versäumnisses gesetzt wurde, wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (noch) nicht erfüllt. Die vom Kunden gesetzte angemessene Erfüllungsfrist muss alle Umstände des konkreten Falles berücksichtigen.
10.3 Boland kann den Vertrag außerdem ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliches Einschreiten durch schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise auflösen, wenn dem Kunden - vorübergehend oder nicht - ein Zahlungsaufschub gewährt wird, wenn über den Kunden der Konkurs beantragt oder erklärt wird, wenn sein Unternehmen liquidiert oder aufgelöst wird, es sei denn, dies geschieht zum Zwecke der Sanierung oder des Zusammenschlusses von Unternehmen, oder wenn das Unternehmen des Kunden veräußert wird oder ein Wechsel in der Geschäftsführung des Kunden stattfindet. Boland ist in keinem Fall zu einer Entschädigungszahlung aufgrund dieser Auflösung verpflichtet.
10.4 Beträge, die Boland vor der Kündigung oder Auflösung im Zusammenhang mit dem, was es in Ausführung des Vertrags bereits getan oder geliefert hat, in Rechnung gestellt hat, bleiben in vollem Umfang fällig und werden zum Zeitpunkt der Auflösung sofort zahlbar.

ARTIKEL 11. GEISTIGES EIGENTUM
11.1 Alle geistigen Eigentumsrechte an den gelieferten Produkten und den dazugehörigen Materialien wie Entwürfen, Rat-schlägen, Skizzen, Zeichnungen, Dokumentationen sowie deren Vorbereitungsmaterialien von Boland (oder seinen Lizenzgebern/Lieferanten) verbleiben ausdrücklich bei Boland (oder seinen Lizenzgebern/Lieferanten).
11.2 Zu den geistigen Eigentumsrechten gehören alle vollständigen und weltweiten geistigen Eigentumsrechte und ähnliche und verwandte Rechte im weitesten Sinne, insbesondere - aber nicht ausschließlich - die (Ansprüche auf) (1) Urheberrechte, (2) Geschmacksmusterrechte, (3) Markenrechte, (4) Handelsnamenrechte (5) Patentrechten, (6) Know-how, (7) Datenbankrechten, (8) Rechten an Domainnamen und (9) Rechten nach der Lehre von der sklavischen Nachahmung, einschließlich aller künftigen Rechte an geistigem Eigentum, einschließlich aller Befugnisse, die durch die einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften gewährt werden oder gewährt werden sollen.
11.3 Die Bestimmungen in Artikel 11.1 gelten auch für Produkte, die für den Kunden entwickelt oder ihm aufgrund eines Vertrags (eines Auftrags oder anderweitig) zur Verfügung gestellt oder geliefert werden und die unter dem Namen des Kunden veröffentlicht werden, beispielsweise indem der Kunde die Produkte vermarktet.
11.4 Es ist dem Kunden nicht gestattet, Hinweise auf die geistigen Eigentumsrechte von Boland auf den Produkten zu entfernen oder zu verändern, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
11.5 Der Kunde garantiert, dass er nichts tut oder unterlässt, was die geistigen Eigentumsrechte von Boland verletzt, diese Rechte außer Kraft setzt und/oder das Eigentum an diesen geistigen Eigentumsrechten gefährdet.
11.6 Für den unwahrscheinlichen Fall, dass die von Boland an den Kunden in den Niederlanden gelieferten Produkte geistige Eigentumsrechte Dritter verletzen und der Kunde dafür haftbar gemacht wird, muss der Kunde Boland unverzüglich schriftlich informieren. Boland wird dann nach eigenem Ermessen entweder dem Kunden das Recht gewähren, die gelieferten Produkte zu nutzen, Ersatzprodukte (gleichwertige Produkte) liefern, die keine Verletzung darstellen, oder dem Kunden nach Rückerhalt der Produkte den Kaufpreis zurückerstatten. Boland übernimmt keine Haftung für Verletzun-gen von Rechten des geistigen Eigentums außerhalb der Niederlande, was bedeutet, dass der Kunde gegenüber Boland keine Ansprüche in Bezug auf solche Verletzungen geltend machen kann und keinerlei Ansprüche hat, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
11.7 Boland kann in keiner Weise haftbar oder verantwortlich gemacht werden für die Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum oder anderen ausschließlichen Rechten, die sich aus einer Änderung der von Boland oder im Namen von Boland verkauften oder gelieferten Produkte oder aus einer Verwendung eines solchen Produkts oder einer Anwendung eines solchen Produkts ergeben, die sich von dem unterscheidet, was Boland vorgeschrieben hat und/oder die Boland angenommen hat und/oder die ohne Wissen oder Zustimmung von Boland durchgeführt wurde.
11.8 Wenn im Rahmen eines Vertrages ein geistiges Eigentumsrecht im Zusammenhang mit Boland und/oder seinen Produkten und/oder Dienstleistungen entsteht, und soweit diese, auch teilweise, im Besitz des Kunden sind, werden diese (Teil-)Rechte auf erstes Anfordern unentgeltlich an Boland übertragen, sowie an allen für eine solche Übertragung an Boland oder einen von Boland zu diesem Zweck benannten Dritten erforderlichen Formalitäten mitwirken, ohne dass Boland Bedingungen stellen kann.
11.9 Sollte zu irgendeinem Zeitpunkt eine weitere Urkunde für die Übertragung eines der in diesem Artikel genannten Rech-te an geistigem Eigentum erforderlich sein, ermächtigt der Kunde Boland hiermit unwiderruflich, eine solche Urkunde zu erstellen und im Namen des Kunden mitzuunterzeichnen. Soweit erforderlich, ermächtigt der Kunde Boland hiermit ebenfalls unwiderruflich, die Übertragung dieser Rechte an geistigem Eigentum in den entsprechenden Registern einzutragen.
11.10 Soweit eine solche Übertragung rechtlich nicht möglich ist, gewährt der Kunde hiermit ein vollständiges, unbegrenztes, kostenloses, weltweites und unkündbares Nutzungsrecht an dem betreffenden geistigen Eigentumsrecht oder zumindest an jedem Element, das im Zusammenhang mit den Produkten und/oder Dienstleistungen von Boland geschaffen, erzeugt und/oder entwickelt wurde. In Bezug auf die in diesem Artikel genannten Rechte an geistigem Eigentum gelten die Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels entsprechend.
11.11 Soweit erforderlich, ermächtigt der Kunde Boland hiermit unwiderruflich, auf eigene Kosten die (rechtlichen) Maßnahmen zu ergreifen, die Boland gegen eine (drohende) Verletzung der in diesem Artikel genannten Rechte für erforderlich hält.
11.12 Soweit sich die in diesem Artikel genannten geistigen Eigentumsrechte aus der Eintragung ergeben, ist es dem Kunden nicht gestattet, diese Produkte ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Boland an (einen) Dritte(n) weiterzugeben oder (einen Teil) dieser Produkte zu veröffentlichen.
11.13 Wenn der Kunde Boland Entwürfe, Muster, Zeichnungen, Abbildungen, Texte oder andere Gegenstände oder Anweisungen zur Verfügung stellt, garantiert der Kunde, dass diese nicht die (geistigen Eigentums-)Rechte Dritter verletzen und dass dies auch nicht der Fall ist, wenn diese von Boland im Rahmen eines Vertrags verwendet werden. Im Falle von Ansprüchen Dritter wegen (angeblicher) Rechtsverletzungen hat der Kunde Boland schadlos zu halten und Boland alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die sich aus solchen Ansprüchen ergeben.

ARTIKEL 12. SICHERHEITEN
12.1 Erhält Boland Anhaltspunkte für eine unzureichende oder verminderte Kreditwürdigkeit des Kunden, hat Boland das Recht, die Leistung nicht zu erbringen bzw. nicht fortzusetzen, es sei denn, der Kunde leistet auf sein Verlangen und zu seiner Zufriedenheit Sicherheit für die vollständige Erfüllung aller seiner Verpflichtungen. Wenn der Kunde dabei nicht mitwirkt, ist Boland berechtigt, die (weitere) Erfüllung des Vertrages auszusetzen und die Erfüllung der bereits erbrachten Leistungen zu fordern.
12.2 Der Kunde ist gegenüber Boland verpflichtet, die im vorigen Absatz genannte Sicherheit zu leisten, auch wenn Boland seine Leistungen nicht ausgesetzt oder eingestellt hat. Die von Boland in diesem Zusammenhang aufgewendeten Kosten für Sachverständigengutachten, Gerichtsvollzieherkosten und dergleichen gehen zu Lasten des Kunden.

ARTIKEL 13. UMSTELLUNG UND LEITSPRACHE
13.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang in Kraft. Boland und der Kunde werden sich beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die an die Stelle der nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen treten, wobei der Zweck und die Bedeutung der nichtigen oder aufgehobenen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt werden.
13.2 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen können in mehrere Sprachen übersetzt und veröffentlicht werden. Im Falle von Unstimmigkeiten, Auslassungen und (anderen) Ungenauigkeiten in diesen verschiedenen Sprachversionen sind der Text und die Auslegung der niederländischen Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.

ARTIKEL 14. ANWENDBARES RECHT UND ZUSTÄNDIGES GERICHT
Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, alle Verträge und alle (sonstigen) Rechtsverhältnisse zwischen Boland und dem Kunden findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung. Alle Streitigkeiten zwischen Boland und dem Kunden werden, wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, ausschließlich dem (relativ) zuständigen Gericht in Den Haag vorgelegt.